Sonder- und Bildungsurlaub

Alle wichtigen Dokumente zum Sonder- und Bildungsurlaub findet Ihr auf der

Homepage der Jugendförderung

Sonderurlaub

In Hessen wie auch in Rheinland-Pfalz hat der Gesetzgeber die Möglichkeit vorgesehen, dass berufstätige Ehrenamtliche für bestimmte Tätigkeiten in der Jugendarbeit eine Freistellung (Sonderurlaub) erhalten können. Mit dieser Regelung soll das ehrenamtliche Engagement junger Menschen gestärkt werden.

Bei einer befürworteten Freistellung leistet das Bundesland Hessen aus Landesmitteln eine Lohnfortzahlung für Berufstätige, die nicht im öffentlichen Dienst tätig sind, in RLP gibt es eine solche Regelung nicht.

Anfang des Jahres 2007 wurden die bisherigen Einzelgesetze der Kinder- und Jugendhilfe in Hessen im neuen Hessischen Kinder- und Jugendgesetzbuch (HKJGB) zusammengefasst. Dort finden sich im vierten Abschnitt auch die Regelungen zur Freistellung (Sonderurlaub) wieder.

In Rheinland-Pfalz finden sich die entsprechenden Regelungen im Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit.
 

Wie beantrage ich als DPSGler*in Sonderurlaub?

Wie das Verfahren genau funktioniert, haben wir für Euch nochmal in einem Dokument zusammengefasst.

Bildungsurlaub

In Hessen wie auch RLP haben grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Bildungsurlaub. Sie können sich von ihrer Arbeit für maximal fünf Tage im Jahr für eine Weiterbildung von Ihrem Arbeitgeber freistellen lassen. Die Maßnahmen werden von Bildungsträgern angeboten, die vom Staat für die Durchführung solcher Bildungsurlaube anerkannt sind. Einer dieser anerkannten Träger ist der BDKJ.