Auf der Diözesanversammlung 2020 wurde ein Antrag verabschiedet, der wie folgt heißt:
Die Diözesanversammlung möge beschließen, dass Stammesvorstände innerhalb des Diözesanverbandes unabhängig des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe die nach §72a SGB VIII in regelmäßigen Abständen geforderte Einsichtnahme in das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis einfordern.
Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis (eFz) stellt eine erhebliche Erschwerung der Aufnahme der Leitungstätigkeit für bereits vorbestrafte Täter*innen nach den in §72a formulierten Straftaten in der Jugendarbeit dar und ist damit für uns ein wichtiges und etabliertes Instrument der Prävention vor sexualisierter Gewalt. Aus diesem Grund möchten wir Euch ermutigen sich mit den zuständigen Träger in Verbindung zu setzen um eine solche Vereinbarung abzuschließen. Hier findest Du ein Formular mit Themen, die in einer Vereinbarung stehen sollten.
Geht aktiv auf das zuständige Amt zu. So könnt ihr Euch, Eure Kinder und Jugendlichen noch aktiver schützen.
Der Hessische Jugendring sowie die Kommunalen Spitzenverbände, Hessischer Städtetag und Hessischer Landkreistag, empfehlen die Mustervereinbarung gemäß § 72a Abs. 2, 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) für die örtliche Ebene.
Für das Land Rheinlandpfalz liegt ebenfalls eine Rahmenvereinbarung nach §72 SGB VIII vor
Das Ablaufschema erklärt, wie im Detail mit der Vereinbarung und der Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis zu verfahren ist.
In der Handreichung des Bistum Limburgs wird das Ablaufschema nochmal ausführlicher erklärt. Außerdem enthält das Dokument folgende Anhänge: